Satzung 2017
Satzung des Hospiz-Vereins Schwerin e.V. in der Fassung vom 09.11.2017
- 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Hospiz-Verein Schwerin.
(2) Sitz des Vereins ist Schwerin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein setzt sich dafür ein, schwerkranke und sterbende Menschen unter Einbeziehung der Angehörigen unabhängig von ihrem Glauben, ihrer Herkunft, ihrer Rasse, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer
politischen Anschauung ambulant und stationär zu betreuen und sie in
ihrer Krankheit und in ihrem Sterben zu begleiten. Darin eingeschlossen
ist der Beistand für Angehörige und Hinterbliebene.
(2) Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:
• Aufbau eines ambulanten Begleitungsdienstes, um Schwerkranken
psychisch, seelsorgerlich bzw. pflegerisch beizustehen,
• Öffentlichkeitsarbeit, um die Tabuisierung des Sterbens in unserer Gesellschaft abzubauen,
• Schulung von interessierten, ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern,
• Kooperation mit öffentlichen Stellen, Vereinen, Institutionen und privaten Organisationen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, insbesondere des § 53, Abschnitt 1.
(4) Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu fördern.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch
Beschluss des Vorstandes. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit
über die Aufnahme. Erfolgt eine Ablehnung der Aufnahme, kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Eine endgültige Entscheidung über die Mitgliedschaft erfolgt dann mit
einfacher Mehrheit in der nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
• Tod,
• Austritt,
• Ausschluss.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes möglich.
(5) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied
• gröblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat,
• trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragspflicht im Rückstand ist.
Der Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand erfolgt,
muss von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
bestätigt werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung durch
den Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied besitzt das Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht gegenüber dem Vorstand, Vorschläge zur Vereinsarbeit zu machen.
(3) Ein Recht zur Mitwirkung im aktiven Dienst des Vereins setzt eine entsprechende Vorbereitungsphase und Schulung voraus.
(4) Außerhalb dieses Dienstes unterliegen die Mitglieder der Schweigepflicht.§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 31.März des laufenden Jahres fällig.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand einberufen. Dazu lädt der Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung jedes Mitglied ein.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• Wahl und Abberufung des Vorstandes,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
• Beschlussfassung über die Berufung bei einer abgelehnten Mitgliedschaft oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,
• Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes,
• Entscheidung über die Zusammensetzung des Kuratoriums.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Auf diese Beantragungsmöglichkeit ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt nur dann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.