Satzung des Hospizvereins Schwerin e.V.
Satzung
des Hospizvereins Schwerin e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Hospizverein Schwerin e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Schwerin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein setzt sich dafür ein, schwer kranke und sterbende Kinder, Jugendliche und Erwachsene unter Einbeziehung der Zugehörigen unabhängig von ihrem Glauben, ihrer Herkunft, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer politischen Anschauung ambulant und stationär zu betreuen und sie in ihrer Krankheit und in ihrem Sterben zu begleiten. Darin eingeschlossen ist der Beistand für Angehörige und Hinterbliebene (insbesondere Trauerbegleitung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene).
(2) Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:
• Aufbau eines ambulanten Begleitungsdienstes, um Schwerkranken psychisch, seelsorgerlich bzw. pflegerisch beizustehen,
• Unterstützung in Form von Sachwerten für Familien mit lebensverkürzend erkrankten, trauernden und Abschied nehmenden Kindern und Jugendlichen sowie für ihre Hinterbliebenen.
• Öffentlichkeitsarbeit, um die Tabuisierung des Sterbens in unserer Gesellschaft abzubauen,
• Schulung von interessierten, ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern,
• Kooperation mit öffentlichen Stellen, Vereinen, Institutionen und privaten Organisationen,
• Durchführung tiergestützter Arbeit als begleitendes Angebot für schwerkranke Menschen und ihre Angehörigen sowie Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Trauer.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, insbesondere des § 53, Abschnitt 1.
(4) Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu fördern.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Erfolgt eine Ablehnung der Aufnahme, kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Eine endgültige Entscheidung über die Mitgliedschaft erfolgt dann mit einfacher Mehrheit in der nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes möglich.
(5) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied • gröblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, • trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragspflicht im Rückstand ist. Der Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand erfolgt, muss von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung durch den Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied besitzt das Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht gegenüber dem Vorstand, Vorschläge zur Vereinsarbeit zu machen.
(3) Ein Recht zur Mitwirkung im aktiven Dienst des Vereins setzt eine entsprechende Vorbereitungsphase und Schulung voraus.
(4) Außerhalb dieses Dienstes unterliegen die Mitglieder der Schweigepflicht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 31.März des laufenden Jahres fällig.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand einberufen. Dazu lädt der Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung jedes Mitglied ein.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl und Abberufung des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Berufung bei einer abgelehnten Mitgliedschaft oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand, Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Auf diese Beantragungsmöglichkeit ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt nur dann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt und begründet werden. Satzungsänderungen, Anträge auf Abwahl des Vorstandes vor Ende seiner Amtszeit sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Das Protokoll ist den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen können schriftlich gegenüber dem Vorstand erhoben werden.
(10) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vereinsmitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung bis zu einer maximalen Höhe der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EstG ausüben können.
(11) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand beauftragen Ordnungen zu erlassen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand leitet verantwortlich den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt dabei selbständig die laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Dem Vorstand gehören an: • Vorsitzende/r • stellvertretende/r Vorsitzende/ • Kassenführer/in • weitere Vereinsmitglieder nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig, dabei muss der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ ihrer Stellvertreter/innen anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse müssen protokolliert und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden. Vorstandssitzungen finden in der Regel in jedem Quartal einmal statt. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich ein.
(6) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB entweder
- vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder - vom Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
- vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem Koordinator vertreten.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf angemessenen Unkostenersatz bis zu einer maximalen Höhe der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EstG.
(8) Der Vorstand kann nach Beauftragung durch die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung und weitere Ordnungen beschließen. Bestehende Ordnungen kann der Vorstand ändern. Er hat die Mitgliederversammlung über Änderungen zu informieren.
§ 9 Koordinatoren
Der Verein kann einen oder mehrere hauptamtliche Koordinatoren bestellen. Die Koordinatoren erledigen die laufenden Geschäfte in der Geschäftsstelle. Die Aufgaben werden in der zugehörigen Stellenbeschreibung beschrieben.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für ein Jahr einen Kassenprüfer zur Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Wahlberechtigt sind nur Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
Der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich der Barkasse sowie des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 11 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck vier Wochen vorher einberufen worden ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens. Das Vermögen des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
§ 11 Satzungsänderungsvorbehalte
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder anderer Behörden eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.
Stand: November 2022