Abholung: Frühestens nach Erhalt des Totenscheines und spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes (je nach Bundesland) muss man ein Bestattungsunternehmen seiner Wahl beauftragen, den Verstorbenen von zu Hause abzuholen.
Das Bestattungsunternehmen: wird von den Angehörigen ausgewählt. Durch dieses wird man beraten, es erledigt wichtige Wege und koordiniert die Bestattung, sofern man es wünscht. So regelt es sehr viele Dinge, wie beispielsweise die eventuelle Überführung (andere Stadt/das Krematorium), berät bei der Auswahl von Sarg oder Urne, stattet den Sarg aus und kleidet den Toten an, hilft auch bei der Auswahl der Grabstelle. Weiterhin begleitet es nach Wunsch die Vorbereitung und Durchführung der Trauerfeier. Es trifft Absprachen mit Pfarrer oder Trauerredner, regelt mit ihnen und dem Friedhof Termine zur Trauerfeier bzw. Beerdigung, berät bei der Gestaltung der Feier und macht Empfehlungen zur Auswahl von Blumen, Dekoration und Musik, hat Vorschläge für Zeitungsannoncen u.a.m.. Man muss aber nicht für alle Aktivitäten das Bestattungsunternehmen heranziehen. Außer den Transport des Toten kann man alle Aufgaben selbst übernehmen. Das bedeutet aber einen sehr großen Aufwand, da viele Wege zu erledigen sind und auch Termine eingehalten werden müssen.
Die Sterbeurkunde: wird unter Vorlage des Totenscheines vom Standesamt ausgestellt. Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich: Geburtsurkunde (bei Ledigen) oder Heiratsurkunde (bei Verheirateten) oder Scheidungsurteil (bei Geschiedenen) oder Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Gatten (bei Verwitweten). Ein Familienbuch ersetzt alle diese Urkunden.
zu unterrichtende Behörden: Standesamt, Kirchgemeinde, Hilfsdienste (Diakonie o.ä.), Arbeitgeber, Notariat (Erbschein), Banken/Sparkassen/Kreditanstalten, alle Versicherungen, Vermieter, Versorgungsamt, Fernmeldeamt, Firmen und Verlage (falls laufende Lieferungen sind).
Beerdigungszeitraum: Die Beerdigung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen und sollte im Normalfall innerhalb von 10 Tagen stattfinden. Ausnahmen können aber genehmigt werden (z.B. aus religiösen Gründen).